Verdacht auf Eisenmangel: Was zahlt die Krankenkasse?

Bei Verdacht auf einen Eisenmangel empfiehlt sich neben Anamnese und Nachweis der klinischen Mangelsymptome eine gezielte Labordiagnostik. Was gibt es hinsichtlich der Erstattung der Labordiagnostik zu beachten? Und wann zahlt die Kasse für die Supplementierung?

Eisenmangel gilt als weltweit häufigster ernährungsbedingter Mangel eines Biofaktors:1  Neben Schwangeren haben Frauen im gebärfähigen Alter, Kinder und Jugendliche sowie Vegetarier und Veganer ein erhöhtes Risiko für einen Eisenmangel. Allerdings ist auch ein potentieller Eisenüberschuss zu vermeiden.2 Eine erhöhte Eisenzufuhr steht mit dem erhöhten Risiko für Krebs, Herzerkrankungen und Diabetes in Zusammenhang. Daher ist bei Eisen – aber auch bei anderen Biofaktoren – der labordiagnostische Nachweis bei Verdacht auf Mangel wichtig.

Eisenmangel nachweisen3

  • Bei Verdacht auf eine Anämie sollten anhand einer sinnvollen Stufendiagnostik zunächst die Hämoglobinkonzentration (Hb) und die Erythrozytenindizes gemessen werden.
  • Die Beurteilung der Erythrozytenindizes ermöglicht eine erste Klassifizierung der vorliegenden Anämie sowie die gezielte Auswahl weiterer Parameter für die weiterführende Diagnostik.
  • Deuten Hb-Wert und Erythrozytenindizes auf eine mikrozytäre Anämie hin, sollte unter Berücksichtigung einer Infektion die Ferritinkonzentration im Serum oder Plasma bestimmt werden. Bei erniedrigter Ferritinkonzentration wird eine Eisenmangelanämie angenommen.
  • In der akuten Phase einer Infektion kann der Ferritinwert trotz Eisenmangel normal oder erhöht sein. Dann können die Werte für CRP und den löslichen Transferrinrezeptor (sTfR) zur Differentialdiagnose beitragen. Erhöhte Werte weisen auf eine Eisenmangelanämie hin.
  • Die Beurteilung der Retikulozytenzahl im Blut hilft bei der Differenzierung von normozytären Anämien. Ist der Wert im Referenzbereich oder erniedrigt, weist dies auf eine hyporegenerative Bildungsstörung der Erythrozyten hin. Eine erhöhte Retikulozytenzahl dagegen spricht für eine Hämolyse oder Blutung.
  • Bei Verdacht auf eine makrozytäre (megaloblastische) Anämie empfiehlt sich der Nachweis eines potentiellen Vitamin-B12- und/oder Folsäuremangels. Wurde ein solcher Mangel nachgewiesen, sollten mögliche Ursachen wie Malabsorption, Alkoholabusus, Arzneimitteleinflüsse oder Autoimmunerkrankungen mit Autoantikörpern gegen Parietalzellen ausgeschlossen werden.
  • Bei unauffälligen Vitamin-B12-bzw. Folsäurewerten sollte zusätzlich die Retikulozytenzahl herangezogen werden. Diese hilft bei der Differenzierung zwischen Anämien mit erhöhtem Erythrozytenabbau und Anämien aufgrund einer Bildungsstörung.

Wird die Labordiagnostik erstattet?
Laut Angaben der Kassenärztlichen Vereinigungen wird die Labordiagnostik erstattet, wenn „eine medizinische Notwendigkeit besteht“ – und diese liegt im ärztlichen Ermessen. Zudem wird auf die Wirtschaftlichkeit und den Wirtschaftlichkeitsbonus hingewiesen. Letzterer honoriert, wenn Laborleistungen wirtschaftlich veranlasst werden. Hierzu heißt es beispielsweise auf der Webseite der KV Baden-Württemberg „Um die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus zu ermitteln, werden Durchschnittslaborkosten je Behandlungsfall mit den Kosten der jeweiligen Arztgruppe verglichen.“4
Für den Wirtschaftlichkeitsbonus sind die entsprechenden Kennziffern und ICD-10-Codes zu beachten. Abhängig vom jeweiligen Patientenfall geben die Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer weitere Informationen.

Und noch ein Tipp:  Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bietet mit den „Empfehlungen zur Labordiagnostik“ Unterstützung für die stufenweise und effiziente Anwendung von Laboruntersuchungen zur Erstdiagnose und Verlaufskontrolle von Erkrankungen an.5,6

Werden Eisenpräparate von der GKV bezahlt?
Hier muss zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Eisenpräparaten, die als Arzneimittel zugelassen sind, unterschieden werden. Nahrungsergänzungsmittel gelten als Lebensmittel und werden grundsätzlich nicht erstattet. Die meisten Arzneimittel, die Biofaktoren wie Eisen enthalten, sind nicht verschreibungspflichtig, die ebenfalls von der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Allerdings wurden in der Anlage 1 der Arzneimittelrichtlinien einige Ausnahmen dokumentiert, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in der Behandlung schwerwiegender Krankheiten und bei Einnahme bestimmter Medikamente trotzdem verordnet werden dürfen. Nicht verschreibungspflichtige Eisen-(II)-Verbindungen – apothekenpflichtig, nur Monopräparate – sind zur Behandlung einer gesicherten Eisenmangelanämie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Liegt die Diagnose „gesicherte Eisenmangelanämie“ nicht vor, kann eine Verordnung lediglich auf einem grünen Rezept erfolgen.7

Weitere Informationen zur Labordiagnostik und Kostenübernahme anderer Biofaktoren finden Sie hier.

Literatur:

(1) Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. (Hrsg.): Eisenmangel und Eisenmangelanämie. Empfehlungen der Fachgesellschaft zur Diagnostik und Therapie hämatologischer und onkologischer Erkrankungen, Juli 2022
(2) Herold G.: Innere Medizin 2020. Köln: Herold, Gerd (Verlag) 2019
(3) www.kbv.de/html/anaemie.php
(4) www.kvbawue.de/praxis/abrechnung-honorar/ebm-regionale-gebuehrenziffern/laborleistungen
(5) www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/empfehlungen-zur-labordiagnostik
(6) www.kbv.de/html/eisenmangel.php
(7) www.deutschesarztportal.de/interaktiv/arzt-fragt-rp/archiv/detail/eisenpraeparate-wann-auf-kassenrezept